Allgemeine Informationen

ALLGEMEINES

Hie buchen Sie Ihren Radurlaub mit Eye4Cycling?

Es ist wichtig, dass Sie sich im Voraus über die Einzelheiten der von Ihnen gewählten Radreise informieren und die Reisebedingungen von Eye4Cycling zur Kenntnis nehmen.

  • Sie können online buchen. Sie geben alles ein, müssen aber am Ende nicht bezahlen.
  • Nach Eingang Ihrer Buchung werden wir mit der Reservierung der Zimmer beginnen.
  • Sie erhalten innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Bestätigung mit der Rechnung.
  • Wenn die Buchung nicht durchgeführt werden kann, werden wir Sie so schnell wie möglich kontaktieren.
  • Wir raten Ihnen, vor dem Kauf der Flug-/Zugtickets zunächst eine Bestätigung von uns abzuwarten.
  • Überweisen Sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung eine Anzahlung von 25 % des gesamten Reisepreises.
  • Spätestens sechs Wochen vor dem Anreisetag müssen Sie den Restbetrag bezahlt haben.
  • Wenn Sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Anreisetag buchen, müssen Sie den gesamten Reisepreis auf einmal bezahlen.
  • Sie erhalten Ihre Reisedokumente etwa 10 Tage vor Ihrem Anreisetag.
  • Sollten Sie besondere Anforderungen haben, empfehlen wir Ihnen, uns dies umgehend mitzuteilen. Wir werden versuchen, Ihnen so gut wie möglich entgegenzukommen.
  • Haben Sie noch Fragen zur Buchung eines Fahrradurlaubs?

RAD- UND WANDERNIVEAU

Hs ist sehr schwierig, für jeden Einzelnen genau einzuschätzen, was für ihn schwer oder „machbar“ ist. Im Folgenden geben wir daher eine grobe Beschreibung dessen, was bei den verschiedenen Angaben zum Schweregrad der Radreise zu erwarten ist. Selbst dann bleibt es ein Hinweis, denn „Hügel“ oder „hügeliges Gelände“ können sich sehr unterschiedlich anfühlen.

: leicht – Tageswanderungen in einem überwiegend flachen Gebiet. Geeignet für alle, die schon etwas Erfahrung mit dem Radfahren haben.

: leicht – Tageswanderungen in flachem und hügeligem Gelände. Geeignet für alle, die bereits Erfahrung mit dem Radfahren haben und über eine gewisse Grundkondition verfügen (100 bis 250 Höhenmeter).

: bis mittelschwere Tageswanderungen in einem hügeligen Gebiet mit geringen Höhenunterschieden, die mit einigen anspruchsvollen Routen durchsetzt sind. Für Teilnehmer mit angemessener Grundkondition (250 bis 500 Höhenmeter).

Durchschnittlich – Tageswanderungen in einem hügeligen Gebiet mit kurzen, gelegentlich anstrengenden Anstiegen und/oder Tageswanderungen mit langen, aber nicht zu steilen Anstiegen. Für Teilnehmer mit guter Grundkondition (500 bis 1.000 Höhenmeter).

: mehr als durchschnittlich – Tagesausflüge in einer überwiegend hügeligen, manchmal bergigen Gegend. Die Höhenlagen sind höher und die Hänge sind länger als in der vorherigen Kategorie. Für Teilnehmer mit guter Radfitness.

anstrengend – lange Tageswanderungen in einem hügeligen und bergigen Gebiet mit großen Höhenunterschieden. Für erfahrene Radfahrer.

Äußere Kategorie – lange Tageswanderungen in einer bergigen Gegend mit erheblichen Höhenunterschieden. Für erfahrene Radfahrer.

Sie sind sich nicht sicher, ob das Niveau das richtige für Sie ist? Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

WANDELREIES

Wie schwer eine Wandertour ist, hängt immer von der eigenen Fitness ab, ob man mit oder ohne Gepäck wandert, vom Wetter und von der Art der Landschaft. Im Folgenden haben wir unsere 4 Wanderstufen für Sie aufgelistet und kurz erläutert.

STUFE 1: für jedermann: Wanderungen auf ausgetretenen Pfaden durch fast ebenes Gelände. Vor allem die Anzahl der Kilometer bestimmt den Schwierigkeitsgrad der Wanderung. Für die Wanderung ist wenig Fitness erforderlich.

STUFE 2: Grundkondition: Wanderungen auf ausgetretenen Pfaden in flachem und hügeligem Gelände. Vor allem die Anzahl der Kilometer bestimmt den Schwierigkeitsgrad der Wanderung. Leichte Wanderungen wechseln sich mit anspruchsvollen Tageswanderungen ab. Gute Grundkondition erforderlich und leichte Wandererfahrung wünschenswert.

STUFE 3: Gute Kondition: Wanderungen auf ausgetretenen und unbefestigten Wegen, regelmäßig über unebenes Gelände. Wanderungen in stark hügeligem Gelände. Der Schwierigkeitsgrad der Wanderung hängt von der Länge der Strecke und den täglichen Höhenunterschieden ab. Wandererfahrung und gute Fitness wünschenswert.

STUFE 4: Pikant: Pikante Wanderungen durch meist bergiges Gelände mit erheblichen Höhenunterschieden. Manchmal ist das Terrain schwierig. Insbesondere gibt es erhebliche Höhenunterschiede. Erfahrung im Bergwandern und gute Kondition erforderlich.

VZR GARANT

Om der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsverpflichtung zu entsprechen, nutzt [Name des Unternehmens] das Garantiesystem von VZR Garant.(www.vzr-garant.nl). Dies können Sie auf der Teilnehmerseite der Website von VZR Garant überprüfen. Im Rahmen des Garantiesystems (wird auf der Website von VZR Garant beschrieben) ist die Garantie von VZR Garant anwendbar. Dem Garantiesystem entnehmen Sie, für welches (Reise-)Angebot die Garantie von VZR Garant genau Anwendung findet und was diese Garantie beinhaltet. Falls Dienstleistungen durch finanzielle Versäumnisse von [Name des Unternehmens] nicht erbracht werden, wenden Sie sich bitte an VZR Garant: VZR Garant, Torenallee 20, 5617 BC Eindhoven, Niederlande, und zwar per E-Mail (info@vzr-garant.nl) info@vzr-garant.nl oder telefonisch unter +31 (0)85 13 07 630.

DER REISECLUB

EAls unabhängiger Reiseveranstalter ist ye4cycling Mitglied der ZRT-Formel „Independent Travel Tour Operator“ von „The TravelClub“. „Mit dieser Formel bietet „The Travel Club“ kleinen spezialisierten Reiseveranstaltern eine Plattform und vertritt ihre Interessen.

Alle Mitglieder von „The Travel Club“ stehen für einen persönlichen Ansatz und zeichnen sich durch ihr Engagement und ihre Kompetenz aus. Sie bieten ein vielfältiges Angebot an verschiedenen Orten in der Nähe und in der Ferne.

Alle Mitgliedsreiseveranstalter haben eine obligatorische Reisegarantie für ihre Pauschalreisen. Dies könnte mit der SGR, GGTO oder mit VZR-Garant geschehen. So haben Sie jederzeit die Gewissheit, dass Sie Ihre vorausbezahlten Reisegelder in voller Höhe zurückerhalten, falls der angeschlossene Reiseveranstalter unerwartet in Konkurs geht.

Außerdem sind alle Mitgliedsorganisationen Mitglieder des ANVR, was eine zusätzliche Garantie dafür bietet, dass der Reiseveranstalter alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Selbstverständlich verfügen alle Mitgliedsorganisationen auch über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt Personen- und/oder Sachschäden sowie Folgeschäden, falls während der Reise etwas Unerwartetes passiert. Sie können also unbesorgt eine Reise bei einem der angeschlossenen Mitglieder buchen!

Für angeschlossene Reiseveranstalter ist die Mitgliedschaft im Calamity Fund obligatorisch. Damit ist gewährleistet, dass Ihr Reiseveranstalter im Falle eines Unglücks die Reise anpassen muss und dann die notwendigen Kosten erstattet werden. Muss der Veranstalter die Reise vorübergehend unterbrechen, oder müssen Sie vorzeitig nach Hause zurückkehren? Dann erhalten Sie eine Teilerstattung des Reisepreises.

Aufgrund der oben genannten Zusicherungen können Sie sicher sein, dass Sie einen verlässlichen Partner gefunden haben, wenn Sie eine Reise bei einem angeschlossenen Reiseveranstalter von „The Travel Club“ buchen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass bei oder während einer Reise etwas schief geht und dies nicht in Ihrem Sinne gelöst werden kann, ist es gut zu wissen, dass alle Mitglieder der Geschillencommissie Reizen angeschlossen sind.

VERSICHERUNGEN

Bür den Diebstahl oder die Beschädigung Ihres Leihfahrrads haften Sie persönlich. Gestohlene oder beschädigte Geräte sind dem Vermieter zu erstatten. Sowohl für Miet- als auch für eigene Fahrräder empfehlen wir den Abschluss einer Reiseversicherung mit zusätzlicher Hobby- und Sportausrüstung, die Sie gegen diese Kosten absichert.

HINWEIS: Bei vielen Reiseversicherern ist es nicht möglich, ein Mietfahrrad mitzuversichern. Eine solche Reiseversicherung (einschließlich Gepäckversicherung) finden Sie bei der ANWB-Versicherung. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, klicken Sie hier: ANWB-Versicherung

EYE4CYCLING REISEBEDINGUNGEN

Oür alle Reisen aus dem Eye4Cycling-Radreiseprogramm gelten unsere Reisebedingungen.

ARTIKEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNG

Artikel 1 Absatz 1

In diesen Reisebedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

a. Reiseveranstalter; die Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Voraus vereinbarte Reisen in eigenem Namen der Öffentlichkeit oder einer Gruppe von Personen anbietet;

b. Reisevertrag; der Vertrag, durch den sich ein Reiseveranstalter gegenüber der anderen Partei verpflichtet, eine von ihm angebotene, im Voraus vereinbarte Reise, die eine Übernachtung oder eine Dauer von mehr als 24 Stunden umfasst, sowie mindestens zwei der folgenden Leistungen zu erbringen: 1. Transport; 2. bleiben; 3. jede andere touristische Dienstleistung, die nicht mit der Beförderung oder Unterbringung zusammenhängt und die einen wesentlichen Teil der Reise ausmacht;

c. der Reisende; A. die Gegenpartei des Reiseveranstalters; oder B. die Person, in deren Namen die Reise vereinbart wurde und die diese Vereinbarung akzeptiert hat; oder C. die Person, auf die gemäß Artikel 8 dieser Bedingungen das Rechtsverhältnis zum Reiseveranstalter übergegangen ist.

d. Buchungsstelle; das Unternehmen, das beim Abschluss des Reisevertrags zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter vermittelt.

e. Arbeitstage; die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme anerkannter Feiertage;

f. Bürozeiten (außer an anerkannten Feiertagen): Montag bis Freitag: 09:00 – 17:00 Uhr.

Artikel 1 Absatz 2

Der Reiseveranstalter kann bestimmen, dass diese Reisebedingungen auch für Verträge über andere Reisen gelten, sofern dies in der Veröffentlichung angegeben ist.

Artikel 1 Absatz 3

Es gelten die in diesen Bedingungen genannten Beträge, gegebenenfalls einschließlich Mehrwertsteuer.

ARTIKEL 2 ABSCHLUSS UND INHALT DER VEREINBARUNG

Artikel 2 Absatz 1

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Reiseveranstalters durch den Reisenden zustande. Die Annahme kann entweder direkt oder durch die Vermittlung einer Buchungsagentur erfolgen.

Nach Abschluss des Vertrages erhält der Reisende eine schriftliche oder elektronische Bestätigung, gegebenenfalls in Form einer (Proforma-)Rechnung.

Artikel 2 Absatz 2

Das Angebot des Reiseveranstalters ist freibleibend und kann von diesem gegebenenfalls widerrufen werden. Der Widerruf sollte so schnell wie möglich, spätestens jedoch 8 Geschäftsstunden nach der Annahme unter Angabe von Gründen erfolgen. Ein Widerruf zur Berichtigung von Fehlern in der Tarifberechnung ist zulässig; ein Widerruf zur Erhöhung des Tarifs muss den Anforderungen von Artikel 4 entsprechen.

Artikel 2 Absatz 3

Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Zahl der Anmeldungen unter der in der Ausschreibung genannten Mindestzahl liegt. Die Kündigung muss innerhalb der in der Veröffentlichung angegebenen Frist und schriftlich erfolgen. Die Artikel 10 und 12 finden keine Anwendung.

Artikel 2 Absatz 4

a. Der Reisende ist verpflichtet, der Buchungsstelle oder dem Reiseveranstalter vor oder spätestens bei Vertragsschluss alle Informationen über sich und die von ihm angemeldeten Reisenden mitzuteilen, die für den Abschluss oder die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sein können. Er hat auch Angaben über die Qualität oder die Zusammensetzung der von ihm gemeldeten Reisegruppe zu machen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise durch den Reiseveranstalter von Bedeutung sein können.

b. Verletzt er diese Informationspflicht und hat dies zur Folge, dass der Reiseveranstalter den oder die Reisenden gemäß Artikel 15 Absatz 2 von der (weiteren) Teilnahme an der Reise ausschließt, werden ihm die in diesem Artikel genannten Kosten in Rechnung gestellt.

Artikel 2 Absatz 5

a. Die Person, die einen Vertrag im Namen oder zugunsten einer anderen Person abschließt (der Anmelder), haftet gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

b. Der gesamte Verkehr (einschließlich des Zahlungsverkehrs) zwischen dem/den Reisenden einerseits und dem Reiseveranstalter und/oder der Buchungsstelle andererseits erfolgt ausschließlich über den Registranten.

c. Der (die) andere(n) Reisende(n) haftet (haften) für seinen (ihren) Anteil.

Artikel 2 Absatz 6

a. Wird die vereinbarte Reise in einer Publikation des Reiseveranstalters aufgeführt, so sind die darin enthaltenen Angaben ebenfalls Vertragsbestandteil.

b. Hat der Reiseveranstalter allgemeine Vorbehalte in den allgemeinen Teil des Programms aufgenommen und stehen diese im Widerspruch zu den Reisebedingungen, so gelten die für den Reisenden günstigsten Bestimmungen.

c. Offensichtliche Irrtümer und offensichtliche Fehler binden den Reiseveranstalter nicht. Solche Irrtümer und Fehler sind Irrtümer und Fehler, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden auf den ersten Blick als solche erkennbar sind oder erkennbar sein sollten.

Artikel 2 Absatz 7

Abweichungen oder Ergänzungen zu der vom Reiseveranstalter angebotenen Reise können aus medizinischen Gründen erforderlich sein (medizinische Essenzen). Der Reiseveranstalter wird sich nach Kräften bemühen, dem nachzukommen, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Medizinische Essenzen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Reiseveranstalters. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, die folgenden Kosten in Rechnung zu stellen:

a. Organisationskosten im Zusammenhang mit der Abweichung oder Ergänzung bis zu einem Betrag von 35 € pro Buchung;

b. Kommunikationskosten;

c. alle zusätzlichen Kosten, die von den an der Durchführung der Reise beteiligten Leistungsträgern erhoben werden.

Ein Antrag auf eine Essenz aus anderen als medizinischen Gründen (andere Essenzen) wird vom Reiseveranstalter nur dann berücksichtigt, wenn er eine begründete Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall ist er berechtigt, die folgenden Gebühren zu verlangen:

a. die mit dem Antrag verbundenen Organisationskosten in Höhe von 35 € pro Buchung;

b. Kommunikationskosten;

c. alle zusätzlichen Kosten, die von den an der Durchführung der Reise beteiligten Leistungsträgern erhoben werden. Auch diese Anträge bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Reiseveranstalters.

Artikel 2 Absatz 8

Wenn bei Reisen, die eine Beförderung einschließen, die Reise- und Aufenthaltsdauer in der Veröffentlichung in Tagen angegeben ist, werden der Abfahrts- und der Ankunftstag unabhängig von der Abfahrts- und der Ankunftszeit als ganze Tage gezählt. Dies kann in einigen Fällen dazu führen, dass der tatsächliche Aufenthalt am Zielort weniger Tage zählt als in der Veröffentlichung angegeben.

Artikel 2 Absatz 9

Für die Beförderung von Teilen der Reise werden die Abfahrts- und Ankunftszeiten in den Reiseunterlagen angegeben. Diese Zeiten sind endgültig. Der Reiseveranstalter darf hiervon nur innerhalb angemessener Grenzen und nur dann abweichen, wenn ihm die Einhaltung dieser Zeiten nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall sind die Artikel 11 und 12 nicht anwendbar.

Artikel 2 Absatz 10

Der Reiseveranstalter trägt keine Verantwortung für allgemeine Informationen in Fotos, Prospekten, Anzeigen, Websites und anderen Informationsträgern, sofern diese unter der Verantwortung von Dritten erstellt oder veröffentlicht werden.

ARTIKEL 3 ZAHLUNG

Artikel 3 Absatz 1

Bei Vertragsabschluss sind die Buchungsgebühren und flugbezogenen Beträge in voller Höhe zu zahlen. Bei den flugbezogenen Beträgen handelt es sich um die Flugkosten einschließlich aller Zuschläge und Steuern sowie die Transportkosten für die Fahrradmitnahme.

Artikel 3 Absatz 2

Der Reisebetrag muss spätestens 6 Wochen vor dem Abreisetag im Besitz des Reiseveranstalters sein, wenn die Buchung durch die VZR Garant Reisegarantie abgedeckt ist. Die Buchung von Flügen ist nicht durch die VZR-Reisegarantie abgedeckt.

Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Reisende in Verzug. Er wird hiervon schriftlich durch oder im Namen des Reiseveranstalters in Kenntnis gesetzt und hat dann noch die Möglichkeit, den noch ausstehenden Betrag innerhalb von 5 Werktagen zu zahlen. Erfolgt die Zahlung auch dann nicht, so gilt der Vertrag am Tag des Verzugs als aufgelöst. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, zu diesem Zweck eine Stornogebühr zu erheben. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 9, und die bereits gezahlten Beträge werden mit den Stornierungsgebühren verrechnet.

Artikel 3 Absatz 3

Wird der Vertrag innerhalb von 6 Wochen vor dem Abreisetag abgeschlossen, ist der gesamte Reisepreis sofort zu zahlen.

ARTIKEL 4 REISESUMME

Artikel 4 Absatz 1

Der veröffentlichte Reisepreis gilt pro Person. Dazu gehören die in der Publikation aufgeführten Dienstleistungen und Einrichtungen. Der veröffentlichte Reisepreis enthält nicht den Beitrag an VZR Garant, der 7,50 € pro Teilnehmer und Buchung beträgt.

Artikel 4 Absatz 2

Der veröffentlichte Reisepreis basiert auf den Preisen, Wechselkursen, Abgaben und Steuern, die dem Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt sind.

Artikel 4 Absatz 3

Solange nicht der gesamte Reisepreis bezahlt ist, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisepreis bis 20 Tage vor dem Abreisetag im Zusammenhang mit Änderungen der Beförderungskosten (einschließlich Treibstoffkosten), Steuern, Abgaben und der geltenden Wechselkurse zu erhöhen. Dabei wird der Reiseveranstalter angeben, wie die Erhöhung berechnet wurde. Derartige Änderungen führen ebenfalls zu einer Minderung des Reisepreises, es sei denn, dies ist für den Reiseveranstalter aus Kostengründen nicht zumutbar.

Artikel 4 Absatz 4

a. Charterflugreisen Europa Nach Abschluss des Reisevertrages wird der Reiseveranstalter abweichend von Absatz 3 den Tarif für Charterflugreisen nach europäischen Zielen und in die Mittelmeerländer, die von niederländischen Fluggesellschaften durchgeführt werden, nicht ändern.

b. Sonstige Reisen Nach fristgerechter Zahlung des gesamten Reisepreises nimmt der Reiseveranstalter abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 3 keine Änderung des Reisepreises in der Zeit ab sechs Wochen vor dem Abreisetag (bei Selbstfahrerreisen vor dem Anreisetag der ersten gebuchten Unterkunft) vor.

c. Ungeachtet der Unter a. und b. in bestimmten Fällen und nur im Falle unvorhersehbarer A. Erhöhungen der fälligen Steuern oder Abgaben oder B. extremer Erhöhungen der Beförderungskosten kann der Reiseveranstalter den Fahrpreis bis 20 Tage vor dem Abreisetag erhöhen.

Artikel 4 Absatz 5

a. Der Reisende ist berechtigt, eine Erhöhung des Reisepreises im Sinne der beiden vorstehenden Absätze abzulehnen. Er muss dieses Recht – unter Androhung der Verwirkung – innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über die Erhöhung ausüben.

b. Lehnt der Reisende die Preiserhöhung ab, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Er muss dieses Recht – unter Androhung der Verwirkung – innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Erhöhung durch den Reisenden ausüben. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf Erlass oder sofortige Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge. Die Artikel 10, 11 und 12 sind nicht anwendbar.

ARTIKEL 5 INFORMATIONEN

Artikel 5 Absatz 1

Allgemeine Informationen zu Pässen, Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten werden dem Reisenden vom Reiseveranstalter oder in dessen Namen spätestens bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Der Reisende hat selbst die erforderlichen zusätzlichen Informationen bei den zuständigen Behörden einzuholen und sich rechtzeitig vor der Abreise zu vergewissern, dass sich die zuvor eingeholten Informationen in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

Artikel 5 Absatz 2

Kann der Reisende die Reise wegen des Fehlens eines (gültigen) Dokuments nicht (vollständig) antreten, so gehen dies und alle damit zusammenhängenden Folgen zu seinen Lasten, es sei denn, der Reiseveranstalter hat zugesagt, sich um dieses Dokument zu kümmern, und das Fehlen dieses Dokuments ist ihm zuzurechnen, oder der Reiseveranstalter hat seine Informationspflicht im Sinne des vorstehenden Absatzes verletzt.

Artikel 5 Absatz 3

Die Reisenden müssen bei der Abreise und während der Reise im Besitz der erforderlichen Dokumente sein, wie z. B. eines gültigen Reisepasses oder, sofern zulässig, eines Personalausweises und der erforderlichen Visa, des Nachweises von Impfungen und Immunisierungen, des Führerscheins und der grünen Karte.

Artikel 5 Absatz 4

Der Reisende wird vom oder im Namen des Reiseveranstalters über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Reiseversicherung informiert.

ARTIKEL 6 REISEDOKUMENTE

Artikel 6 Absatz 1

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die erforderlichen Reiseunterlagen spätestens 10 Tage vor dem Abreisetag (bei Eigenanreise vor dem Anreisetag der ersten gebuchten Unterkunft) zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass dies dem Reiseveranstalter nicht zugemutet werden kann.

Artikel 6 Absatz 2

Hat der Reisende mindestens 5 Arbeitstage vor der Abreise keine Reisedokumente erhalten, muss er dies unverzüglich dem Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle melden. 4

Artikel 6 Absatz 3

a. Wird eine Reise innerhalb von 10 Tagen vor dem Abreisetag gebucht (bei Reisen auf eigene Rechnung: vor dem Anreisedatum der ersten gebuchten Unterkunft), gibt der Reiseveranstalter oder die Buchungsstelle an, wann und wie die erforderlichen Reisedokumente in den Besitz des Reisenden gelangen.

b. Hat der Reisende sie nicht erhalten, so hat er dies unverzüglich dem Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle mitzuteilen.

Artikel 7 ÄNDERUNGEN DURCH DEN REISENDEN

Artikel 7 Absatz 1

a. Nach Abschluss des Vertrages kann der Reisende dessen Änderung verlangen. Bis 28 Tage vor Abreise (bei Eigenanreise vor dem Anreisedatum des ersten gebuchten Aufenthalts) werden diese Änderungen im Rahmen des Möglichen vorgenommen und in diesem Fall vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt. Voraussetzung ist, dass der Reisende den geänderten Reisepreis abzüglich der bereits gezahlten Beträge bezahlt.

b. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Änderungskosten in Höhe von 35 € pro Buchung sowie etwaige Kommunikationskosten zu erstatten.

c. Die Verschiebung des Abfahrtsdatums oder die Verringerung der Zahl der zahlenden Fahrgäste gilt als (teilweise) Annullierung, auf die Artikel 9 Anwendung findet. In diesem Fall werden keine Änderungs- oder Mitteilungsgebühren fällig.

Artikel 7 Absatz 2

a. Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Gründe für die Ablehnung werden angegeben und dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt. Der Reisende kann den ursprünglichen Vertrag entweder beibehalten oder kündigen. Im letzteren Fall gilt Artikel 9.

b. Reagiert der Reisende nicht auf die Ablehnung seines Antrags, so wird der ursprüngliche Vertrag ausgeführt.

ARTIKEL 8 ERSATZ

Artikel 8 Absatz 1

Rechtzeitig vor Antritt der Reise kann der Reisende durch eine andere Person ersetzt werden. Es gelten die folgenden Bedingungen:

a. der andere alle mit der Vereinbarung verbundenen Bedingungen erfüllt und

b. der Antrag mindestens sieben Tage vor der Abreise oder so rechtzeitig gestellt wird, dass die erforderlichen Handlungen und Formalitäten erledigt werden können, und

c. die Bedingungen der an der Durchführung beteiligten Dienstleistungserbringer dieser Ersetzung nicht entgegenstehen.

Artikel 8 Absatz 2

Der Anmelder, der Reisende und die ihn ersetzende Person haften dem Reiseveranstalter gegenüber gesamtschuldnerisch für die Zahlung des noch ausstehenden Teils des Reisepreises, der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Änderungs- und Übermittlungskosten sowie der durch die Ersetzung entstehenden zusätzlichen Kosten.

Artikel 9 STORNIERUNG DURCH DEN REISENDEN

Artikel 9 Absatz 1

Reisen, die einer Einschränkung des Calamity Fund Travel Cover unterliegen, können ab 30 Tage vor Reiseantritt kostenlos storniert werden.

Artikel 9 Absatz 2a

Wenn ein Flug in der Reise enthalten ist, sind bei Stornierung durch den Reisenden folgende Beträge zu zahlen:

a. bei Stornierung bis zum 42. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: die Stornogebühr des Fluges + 25% des Reisepreises;

b. bei Stornierung ab dem 42. Tag (einschließlich) bis zum 28. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: die Stornierungskosten für den Flug + 50 % des Reisepreises;

c. bei Stornierung ab dem 28. Tag (einschließlich) bis zum 21. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: die Stornogebühr für den Flug + 55% des Reisepreises;

d. bei Stornierung ab dem 21. Tag (einschließlich) bis zum 14. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: die Stornierungskosten für den Flug + 65 % des Reisepreises;

e. bei Stornierung ab dem 14. Tag (einschließlich) bis zum 5. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: die Stornogebühr für den Flug + 90% des Reisepreises;

f. bei Rücktritt ab dem 5. Tag (einschließlich) bis zum Tag der Abreise oder später: der volle Reisepreis.

Artikel 9 Absatz 2b

Wird ein Vertrag storniert, schuldet der Reisende zusätzlich zu den fälligen Buchungsgebühren die folgenden Stornierungsgebühren:

a. bei Rücktritt bis zum 42. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 25 % des Reisepreises;

b. bei Stornierung ab dem 42. Tag (einschließlich) bis zum 28. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 50% des Reisepreises;

c. bei Stornierung ab dem 28. Tag (einschließlich) bis zum 21. Tag (ausschließlich) vor dem Tag der Abreise: 55 % des Reisepreises;

d. bei Stornierung ab dem 21. Tag (einschließlich) bis zum 14. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 65% des Reisepreises;

e. bei Stornierung ab dem 14. Tag (einschließlich) bis zum 5. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 90% des Reisepreises;

f. bei Rücktritt ab dem 5. Tag (einschließlich) bis zum Tag der Abreise oder später: der volle Reisepreis.

Artikel 9 Absatz 3

a. Besteht eine Reise aus mehreren Bestandteilen, für die unterschiedliche Stornobestimmungen gelten, so gelten die Bestimmungen, die speziell für jeden Bestandteil gelten.

b. Veranstalter von Kreuzfahrten, Rundreisen, Abenteuerreisen und Reisen außerhalb Europas und der Mittelmeerländer können von den Bestimmungen des Absatzes 2 abweichen. Sie werden dies dem Reisenden im Voraus mitteilen.

c. Wenn die Beförderung im Linienverkehr erfolgt oder Sonderleistungen wie Wohnmobilvermietung, Autovermietung, Nationalparks und Kultur- oder Sportveranstaltungen angeboten werden, können für diese Beförderung oder diese Sonderleistungen andere Stornierungsbestimmungen gelten. Diese werden dem Reisenden im Voraus bekannt gegeben.

Artikel 9 Absatz 4

Der Reisende, der die Reise storniert, ist verpflichtet, die Stornogebühren gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Absätze zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden des Reiseveranstalters geringer ist. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter diesen geringeren Schaden in Rechnung stellen. Schaden bedeutet erlittene Verluste und entgangene Gewinne.

Artikel 9 Absatz 5

Erfolgt keine Stornierung, sondern entscheidet sich der Reisende für eine Ersatzbeförderung, gilt Artikel 8.

Artikel 9 Absatz 6

a. Die Stornierung eines Vertrags durch einen oder mehrere Reisende, die gemeinsam ein Hotelzimmer, eine Wohnung, ein Ferienhaus oder eine andere Unterkunft gebucht haben, gilt als Stornierung aller Verträge, so dass die in den vorstehenden Absätzen genannten Beträge von allen Reisenden zu zahlen sind.

b. Wenn die verbleibenden Reisenden dies wünschen und ihre Gruppengröße in der Preistabelle für diese Unterkunft aufgeführt ist, bleiben die entsprechenden Vereinbarungen in Kraft. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Buchstabens c.

c. Die unter Buchstabe b genannten Reisenden haben den in der Preistabelle für die verbleibende Anzahl von Reisenden angegebenen Preis zu zahlen.

d. Wenn die verbleibenden Reisenden einen neuen Vertrag für denselben Zeitraum und dieselbe Unterkunft abschließen möchten, werden die für den/die verbleibenden Reisenden erhaltenen Stornierungsgebühren von dem/den neuen Tarif(en) abgezogen.

Im Übrigen übersteigt der Gesamtbetrag der Stornogebühren und der erhöhten Reisesumme(n) niemals die Summe der Reisesummen für die ursprünglichen Reisenden.

Artikel 9 Absatz 7

Stornierungen außerhalb der Bürozeiten gelten als am nächsten Arbeitstag vorgenommen.

ARTIKEL 10 STORNIERUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

Artikel 10 Absatz 1

Eye4Cycling kann den Vertrag vor Beginn der Reise kündigen und dem Reisenden alle für die Reise gezahlten Beträge zurückerstatten, ohne dass er zu einer Entschädigung verpflichtet ist:

a) wenn die Zahl der Anmeldungen unter der im Vertrag festgelegten Mindestzahl liegt und der Reisende innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist von der Stornierung in Kenntnis gesetzt wird, spätestens jedoch:
20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reise von 6 Tagen oder mehr.
7 Tage vor Reiseantritt bei einer Reise von 2 bis 6 Tagen.
48 Stunden vor Reiseantritt bei einer Reise von weniger als 2 Tagen.
b) im Falle höherer Gewalt, worunter unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zu verstehen sind.
Artikel 10, Absatz 2

Rückerstattung des gezahlten Reisepreises

In diesen Fällen erstattet Eye4Cycling die bereits erhaltenen Beträge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Nicht erstattet werden Kosten, die dem Reisenden für Leistungen außerhalb des Vertrags entstehen, wie z. B. Impfungen, Visa, Kauf von Ausrüstung, Versicherungen und, falls nicht in der Reise enthalten, Flugreisen, Tickets, Unterkunft usw.

Artikel 10 Absatz 3

Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Unter einem wichtigen Umstand ist ein Umstand zu verstehen, der so beschaffen ist, dass eine weitere Bindung des Reiseveranstalters an den Vertrag vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.

Unter Umständen sind die Umstände zu verstehen Artikel 10 Absatz 4

Eine vertragsbedingte Einschränkung der Deckung durch den Reiseunfallfonds ist ein wichtiger Umstand.

Artikel 10 Absatz 4

Wenn die Ursache der Stornierung dem Reisenden zuzuschreiben ist, wird der daraus resultierende Schaden vom Reisenden getragen.
Wenn die Ursache der Stornierung dem Reiseveranstalter zuzuschreiben ist, wird der daraus resultierende Schaden vom Reiseveranstalter getragen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach Artikel 12.
Kann die Ursache für die Stornierung weder dem Reisenden noch dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, trägt jede Partei ihren eigenen Schaden gemäß Artikel 13.
Artikel 10 Absatz 5

Wenn der Reiseveranstalter durch die Stornierung Geld spart, hat der Reisende Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis für seinen Teil.

ARTIKEL 11 ÄNDERUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

Artikel 11 Absatz 1

a. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die vereinbarte Leistung in einem oder mehreren wesentlichen Punkten aus wichtigem Grund, wie in Artikel 10 Absatz 2 näher beschrieben, zu ändern. Er wird den Reisenden innerhalb von 72 Stunden (3 Arbeitstagen) darüber informieren. Ab 10 Tagen vor der Abreise (bei Reisen auf eigene Rechnung vor dem Ankunftsdatum des ersten gebuchten Aufenthalts) teilt er dies innerhalb von 24 Stunden (1 Arbeitstag) mit.

b. Der Reisende kann die Änderung(en) ablehnen.

c. Ist die Ursache der Veränderung dem Reisenden zuzurechnen, so ist der daraus resultierende Schaden vom Reisenden zu tragen.

d. Ist die Ursache für die Änderung auf den Reiseveranstalter zurückzuführen, geht der daraus resultierende Schaden zu seinen Lasten. Ob dies der Fall ist, wird unter Bezugnahme auf Artikel 12 bestimmt.

e. Kann die Ursache für die Änderung weder dem Reisenden noch dem Reiseveranstalter angelastet werden, so trägt jede Partei den ihr entstandenen Schaden selbst, wie in Artikel 13 beschrieben.

f. Wenn der Reiseveranstalter durch die Änderung Geld spart, hat der Reisende seinerseits Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis.

Artikel 11 Absatz 2

Im Falle einer Änderung wird der Reiseveranstalter dem Reisenden nach Möglichkeit ein Alternativangebot unterbreiten. Er wird dies innerhalb von 72 Stunden (3 Arbeitstagen) tun. Ab 10 Tagen vor der Abreise (bei Reisen auf eigene Rechnung vor dem Ankunftsdatum der ersten gebuchten Unterkunft) gilt eine Frist von 24 Stunden (1 Arbeitstag).

Artikel 11 Absatz 3

Das Alternativangebot sollte mindestens gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit einer alternativen Unterkunft sollte nach objektiven Maßstäben beurteilt und anhand der folgenden Umstände bestimmt werden, die aus dem Ersatzangebot ersichtlich sein sollten:

1. die Lage der Unterkunft am Veranstaltungsort;

2. die Art und Klasse der Unterkunft;

3. die weiteren von der Unterkunft angebotenen Einrichtungen.

Bei der vorgenannten Bewertung sollte Folgendes berücksichtigt werden:

1. die Zusammensetzung der Reisegruppe;

2. die dem Reiseveranstalter bekannten und von ihm schriftlich bestätigten besonderen Merkmale des/der betreffenden Reisenden;

3. vom Reisenden gewünschte Abweichungen vom Programm oder Ergänzungen zum Programm, die vom Reiseveranstalter schriftlich zur Zustimmung bestätigt worden sind;

4. persönliche Umstände, die bei der Anmeldung bekannt gegeben und darin festgehalten werden und die von dem/den Reisenden als von wesentlicher Bedeutung erklärt werden.

Artikel 11 Absatz 4

Lehnt der Reisende das in Absatz 2 genannte Angebot des Reiseveranstalters ab oder liegt kein solches Angebot vor, so gilt Absatz 6.

Artikel 11 Absatz 5

Der Reiseveranstalter kann den Vertrag auch in einem nicht wesentlichen Punkt aus wichtigen Gründen ändern, die er dem Reisenden unverzüglich mitteilt. In diesem Fall kann der Reisende die Änderung nur ablehnen, wenn sie ihm mehr als nur geringfügige Unannehmlichkeiten verursacht.

Artikel 11 Absatz 6

a. Der Reisende, der von seinem Recht Gebrauch macht, die Änderung oder das Alternativangebot gemäß den vorstehenden Absätzen abzulehnen, muss dies innerhalb von 72 Stunden (3 Arbeitstagen) nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung mitteilen. Ab 10 Tagen vor der Abreise (bei Reisen auf eigene Rechnung vor dem Ankunftsdatum der ersten gebuchten Unterkunft) gilt eine Frist von 24 Stunden (1 Arbeitstag).

b. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Er muss dieses Recht – unter Androhung der Verwirkung – innerhalb von 72 Stunden (3 Arbeitstagen) nach Eingang der Mitteilung des Reisenden über die Änderung ausüben. Ab 10 Tagen vor der Abreise (bei Reisen auf eigene Rechnung vor dem Ankunftsdatum der ersten gebuchten Unterkunft) gilt eine Frist von 24 Stunden (1 Arbeitstag).

Der Reisende hat in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf Erlass oder Rückerstattung des Reisepreises (oder, wenn ein Teil der Reise bereits angetreten wurde, auf Rückerstattung eines entsprechenden Teils), unbeschadet seines etwaigen Anspruchs auf Entschädigung gemäß Absatz 7 dieses Artikels.

Artikel 11 Absatz 7

Im Falle einer Annullierung gemäß dem vorstehenden Absatz hat der Reiseveranstalter dem Reisenden den von ihm erlittenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, die Annullierung ist auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 zurückzuführen, wozu eine Überbuchung nicht zählt.

Artikel 11 Absatz 8

a. Wird nach der Abreise des/der Reisenden ein wesentlicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Reiseveranstalter fest, dass er nicht in der Lage sein wird, einen wesentlichen Teil der Leistungen zu erbringen, so sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass geeignete alternative Vorkehrungen für die Fortsetzung der Reise getroffen werden.

b. Sind solche Vorkehrungen nicht möglich oder werden sie von dem/den Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so stellt der Reiseveranstalter dem/den Reisenden ein gleichwertiges Beförderungsmittel zur Verfügung, das ihn/sie zum Abreiseort oder zu einem anderen mit dem/den Reisenden vereinbarten Ort der Rückreise zurückbringt.

c. Der sich aus dieser Änderung ergebende Schaden für den Reisenden ist vom Reiseveranstalter zu tragen, wenn er die Nichterfüllung des Vertrages gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 zu vertreten hat.

Artikel 11 Absatz 9

Der Reiseveranstalter ist unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 15 Teil 1 verpflichtet, den Reisenden über eine von ihm vorgenommene Änderung der Abfahrtszeit zu informieren. Was die Rückreise betrifft, so gilt diese Verpflichtung nicht für Reisende, die nur eine Beförderung gebucht haben und/oder deren Heimatadresse nicht bekannt ist. 7

ARTIKEL 12 HAFTUNG UND HÖHERE GEWALT

Artikel 12 Absatz 1

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10, 11, 13, 14 und 15 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Vertrag entsprechend den Erwartungen auszuführen, die der Reisende vernünftigerweise auf der Grundlage des Vertrages haben konnte.

Der Reiseveranstalter ist Mitglied von VZR Garant. VZR Garant garantiert Ihnen, dass Sie den bereits gezahlten Teil des Reisepreises zurückerhalten, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Dies kann vor Ihrer Abreise, aber auch während Ihres Aufenthalts vor Ort geschehen. Darüber hinaus garantiert VZR Garant Ihre Rückreise während Ihres Aufenthalts, wenn der Reiseveranstalter aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, diese zu gewährleisten.

Artikel 12 Absatz 2

Entspricht die Reise nicht den in Absatz 1 genannten Erwartungen, ist der Reisende verpflichtet, die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Beteiligten so schnell wie möglich zu informieren.

Artikel 12 Absatz 3

Verläuft die Reise nicht entsprechend den in Absatz 1 genannten Erwartungen, so ist der Reiseveranstalter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, dass er oder die Person, deren er sich bei der Erfüllung des Vertrages bedient, die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat, weil:

a. die Nichterfüllung des Vertrages vom Reisenden zu vertreten ist; oder

b. die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorhersehbar war oder nicht behoben werden konnte und einem Dritten zuzuschreiben ist, der nicht an der Erbringung der in der Reise enthaltenen Leistungen beteiligt ist; oder

c. die Nichterfüllung des Vertrages auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das der Reiseveranstalter oder die Person, deren er sich bei der Erfüllung des Vertrages bedient, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte; oder

d. die Nichterfüllung des Vertrages auf höhere Gewalt im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels zurückzuführen ist.

Artikel 12 Absatz 4

Unter höherer Gewalt sind außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, die vom Willen der Partei, die sich auf sie beruft, unabhängig sind und deren Folgen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten.

ARTIKEL 13 HILFE UND UNTERSTÜTZUNG

Artikel 13 Absatz 1

a. Je nach den Umständen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden Hilfe und Beistand zu leisten, wenn die Reise nicht den Erwartungen entspricht, die der Reisende nach dem Vertrag vernünftigerweise haben konnte. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Reiseveranstalter zu tragen, wenn die Nichterfüllung des Vertrags gemäß Artikel 12 Absatz 3 von ihm zu vertreten ist.

b. Hat der Reisende die Ursache zu vertreten, so ist der Reiseveranstalter nur insoweit zur Hilfeleistung verpflichtet, als ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. In diesem Fall gehen die Kosten zu Lasten des Reisenden.

Artikel 13 Absatz 2

Wenn die Reise aufgrund von Umständen, die weder dem Reisenden noch dem Reiseveranstalter zuzuschreiben sind, nicht den Erwartungen entspricht, die der Reisende vernünftigerweise aufgrund des Vertrags haben konnte, trägt jeder seinen eigenen Schaden. Für den Reiseveranstalter bedeutet dies den zusätzlichen Einsatz von Personal, für den Reisenden zusätzliche Unterbringungs- und Rückführungskosten.

ARTIKEL 14 HAFTUNG, SCHADENERSATZ UND ENTLASTUNG

Artikel 14 Absatz 1

Die Entschädigung umfasst sowohl den erlittenen Schaden als auch die Entschädigung für entgangene Reisefreuden.

Artikel 14 Absatz 2

Zurechnung und höhere Gewalt

Der Reisende hat in keinem Fall Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Reisenden durch die Nichtübereinstimmung entstanden ist, sofern die Nichtübereinstimmung auf einen Mangel zurückzuführen ist:

der Reisende;

Dritte, die nicht unmittelbar an der Vertragserfüllung beteiligt sind, und die Nichtübereinstimmung nicht vorhersehbar oder vermeidbar war;

unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände.

Artikel 14 Absatz 3

Ausschluss der Haftung

Jegliche Haftung von Eye4Cycling für Schäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, es sei denn, der Schaden resultiert aus dem Tod oder der Körperverletzung des Reisenden oder der Schaden wurde durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von Eye4Cycling verursacht.

Artikel 14 Absatz 4

Ausschluss der Haftung gemäß Vertrag oder EU-Verordnung

Wenn Eye4Cycling für irgendwelche Schäden haftbar gemacht werden kann, einschließlich Schäden, die aus dem Tod oder der Verletzung des Reisenden resultieren, ist diese Haftung in jedem Fall auf die Grenzen beschränkt oder ausgeschlossen, die nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen und/oder EU-Vorschriften für die einzelnen Reiseleistungen zulässig sind.

Artikel 14 Absatz 5

Versicherter Schaden

Eye4Cycling haftet nicht für Schäden, die dem Reisenden durch Versicherungen wie Kranken-, Reise- oder Stornoversicherungen entstehen.

Artikel 14 Absatz 6

Verjährungsfrist

Ansprüche des Reisenden auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren nach Antritt der Reise oder, wenn die Reise nicht angetreten wurde, in zwei Jahren nach dem geplanten Antritt der Reise.

Artikel 14 Absatz 7

Keine Kumulierung von Gebühren

Sind aufgrund desselben Ereignisses Ausgleichs- oder Schadensersatzleistungen nach internationalen Übereinkommen oder EU-Verordnungen, wie der Verordnung über Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung, fällig, so werden diese Ausgleichs- oder Schadensersatzleistungen nicht mit der Ausgleichszahlung oder Preisminderung nach diesem Vertrag kumuliert. Die Entschädigung oder der Schadenersatz wird von der von Eye4Cycling gemäß diesem Vertrag geschuldeten Entschädigung oder Preisminderung abgezogen. Für die oben genannten Zwecke spielt es keine Rolle, ob die Entschädigung oder der Schadenersatz nach internationalen Übereinkommen oder EU-Vorschriften von Eye4Cycling oder einem von ihm beauftragten Reisedienstleister zu zahlen ist.

ARTIKEL 15 PFLICHTEN DES REISENDEN

Artikel 15 Absatz 1

a. Der/die Reisende(n) ist/sind verpflichtet, allen Weisungen des Reiseveranstalters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise Folge zu leisten und haftet/haften für Schäden, die durch sein/ihr unerlaubtes Verhalten verursacht werden, wobei er/sie sich an dem Verhalten eines ordentlichen Reisenden zu orientieren hat.

b. Jeder Reisende muss sich mindestens 24 Stunden vor der angegebenen Abfahrtszeit bei der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters über die genaue Abfahrtszeit der Rückreise informieren.

Artikel 15 Absatz 2

a. Der Reisende, der eine solche Behinderung oder Unannehmlichkeit verursacht oder verursachen kann, dass die ordnungsgemäße Durchführung einer Reise dadurch erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, kann vom Reiseveranstalter von der (Fortsetzung der) Reise ausgeschlossen werden, wenn diesem die Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

b. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden, wenn und soweit die Folgen der Belästigung oder Unannehmlichkeiten ihm zuzurechnen sind. Wenn und soweit die Ursache für den Ausschluss nicht vom Reisenden zu vertreten ist, ist ihm der Reisepreis oder ein Teil davon zu erstatten.

Artikel 15 Absatz 3

Der Reisende ist verpflichtet, Schäden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu begrenzen, insbesondere indem er seiner Meldepflicht gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 nachkommt.

Artikel 15 Absatz 4

Alle Ansprüche des Reisenden verjähren ein Jahr nach Beendigung der Reise (oder, falls die Reise nicht angetreten wurde, ein Jahr nach dem ursprünglichen Abreisedatum).

ARTIKEL 16 ZINSEN UND BEITREIBUNGSKOSTEN

Der Reisende, der eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht rechtzeitig erfüllt hat, schuldet gesetzliche Zinsen auf den noch ausstehenden Betrag. Außerdem ist er verpflichtet, außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % des geforderten Betrags zu zahlen, es sei denn, dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der Inkassotätigkeit und des geschuldeten Betrags unbillig.

ARTIKEL 17 BESCHWERDEN

Artikel 17 Absatz 1

a. Ein festgestellter Mangel bei der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Artikel 12 Absatz 2 sollte dem betreffenden Diensteanbieter so schnell wie möglich gemeldet werden, damit er eine geeignete Lösung finden kann. Wenn der Mangel nicht behoben wird und die Qualität der Reise beeinträchtigt, muss er unverzüglich dem Reiseleiter gemeldet werden.

b. Ist sie nicht vorhanden oder nicht erreichbar, sollte der Reisende den Reiseveranstalter unverzüglich in der vom Reiseveranstalter vorgeschriebenen Weise kontaktieren.

c. Die Übermittlungskosten werden vom Reiseveranstalter erstattet, es sei denn, es stellt sich heraus, dass sie nach vernünftigem Ermessen nicht hätten entstehen können.

d. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Reisende dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist und der Reiseveranstalter infolgedessen keine Gelegenheit hatte, den Mangel zu beheben, kann sein möglicher Anspruch auf Entschädigung entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Artikel 17 Absatz 2

a. Wird der Mangel auch dann nicht zufriedenstellend behoben und gibt er Anlass zur Beanstandung, muss der Reisende ihn so schnell wie möglich schriftlich bei der Reiseleitung (Beschwerdebericht) oder, falls dies nicht möglich ist, beim Reiseveranstalter in der von diesem vorgeschriebenen Weise anzeigen.

b. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Reisende dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist und der Reiseveranstalter infolgedessen keine Gelegenheit hatte, den Mangel zu beheben, kann sein möglicher Anspruch auf Entschädigung entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

c. Wird eine Beschwerde nicht zufriedenstellend gelöst, muss sie spätestens einen Monat nach Beendigung der Reise oder der in Anspruch genommenen Leistung (oder nach dem ursprünglichen Abreisedatum) schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle eingereicht werden.

d. Betrifft die Reklamation nicht die Durchführung, sondern den Abschluss eines Vertrages, so ist sie innerhalb eines Monats, nachdem der Reisende von dem Sachverhalt, auf den sich die Reklamation bezieht, Kenntnis erlangt hat, bei der Buchungsstelle einzureichen.

e. Wenn der Reisende die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht hat, wird sie vom Reiseveranstalter nicht bearbeitet, es sei denn, der Reisende hat dies nicht zu vertreten. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden schriftlich oder auf elektronischem Wege.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Allgemeine Fragen

Die aufgeführten Pauschalpreise sind Preise pro Person, basierend auf 2 Personen in einem Zimmer.
Die meisten Zimmer sind derzeit Doppelzimmer. Der Zuschlag für 1 Person im Zimmer ist je nach Reiseziel unterschiedlich und wird bei der jeweiligen Reise angegeben.

Der Gesamtbetrag der Reise muss spätestens 6 Wochen vor der Abreise bezahlt werden. Sie erhalten die Rechnung per E-Mail. Wenn Sie innerhalb von 6 Wochen vor dem Abreisedatum buchen, erwarten wir die Zahlung so schnell wie möglich.

LO steht für Übernachtung mit Frühstück (bed and breakfast). HP ist eine Unterkunft mit Halbpension (Frühstück und Abendessen).

Ja, Sie können sich dafür entscheiden, Ihr Gepäck von uns transportieren zu lassen. Wenn Sie das Gepäck während der Reise selbst transportieren möchten, ist der Preis niedriger.
Für jede Reise können Sie sehen, was im Preis inbegriffen ist und welche Gegenstände Sie hinzufügen können.

Ja, das ist möglich, allerdings nur nach Verfügbarkeit.
Sie erhalten die Rechnung per E-Mail, wir bitten Sie, sie am Tag der Buchung zu bezahlen.

Vor Antritt der Reise erhalten Sie die folgenden Unterlagen:

  • Umfassende Reiseinformationen für jeden Tag;
  • Tageskarten für Radwege
  • Hotelliste mit zusätzlichen Informationen (Tipps & Ratschläge)
  • Wegbeschreibungen und/oder GPS-Routen (je nach Ziel)

Alle Hotels sind über Ihre Ankunft informiert, Sie benötigen keine Hotelgutscheine.

Wir bevorzugen die Verwendung von GPS-Navigation. Alle Radrouten sind im GPX-Format verfügbar. Wenn Sie kein eigenes GPS-Navigationsgerät haben, können Sie es bei uns mieten.

Wenn Sie ein Navigationsgerät bei uns mieten, erhalten Sie eine einfache Erklärung dazu.
Alle unsere Navigationsgeräte sind von der bekannten Marke Garmin, sehr benutzerfreundlich und einfach zu bedienen.

Bei Gruppentouren ist das Tragen eines Helms Pflicht. Mazedonien und Spanien haben eine Helmpflicht. Bei Einzelfahrten ist das Tragen eines Helms Sache des Teilnehmers.

Wir empfehlen aus Sicherheitsgründen immer das Tragen eines Helms.

Im Grunde genommen müssen Sie die Flugtickets selbst buchen. Dies kann heutzutage sehr einfach über das Internet geschehen.

Eye4Cycling ist ein niederländisches Unternehmen, das bei der Handelskammer eingetragen ist und Mitglied des Verbands der kleinen Reiseveranstalter (VVKR) ist.
Diese Organisation ist mit der ANVR vergleichbar, nur dass sie sich auf kleine Reiseveranstalter konzentriert und die Interessen ihrer angeschlossenen Mitglieder vertritt.

Wir sind auch Mitglied des Garantiefonds für Spezialreiseveranstalter (GGTO). Pro Buchung zahlen Sie 15,00 € in den Garantiefonds ein.

Bei allen unseren Radreisen ist eine niederländisch oder englisch sprechende Kontaktperson anwesend.

Bei den Gruppentouren ist immer ein radelnder niederländischer Reiseleiter dabei. Bei den Gruppenreisen in der Türkei, Mazedonien und Nordgriechenland ist immer ein Begleitfahrzeug dabei, das die gesamte Strecke mitfährt.

Unsere Radtouren haben in der Regel eine feste Reisedauer, aber es ist natürlich möglich, diese individuell zu gestalten. Eye4Cycling ist auf maßgeschneiderte Reisen spezialisiert, so dass Ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden können.

Ja, an allen Reisezielen können Sie sich für ein Einzelzimmer entscheiden, je nach Verfügbarkeit.

Wenn ein Hotelzimmer von 1 Person genutzt wird, wird ein Aufpreis erhoben. Die Höhe dieses Zuschlags finden Sie in den Informationen zu den einzelnen Radreisen auf unserer Website.

Ja, das ist möglich, sofern eine andere Person (gleichen Geschlechts) angegeben hat, dass sie ein Zimmer teilen möchte. Dies wird auch als raumweise Anordnung bezeichnet.

Sollte kein anderer Teilnehmer verfügbar sein, wird der Einzelzimmerzuschlag berechnet.

Sie wohnen, mit Ausnahme eines einzigen Reiseziels, in kleinen Hotels, die sich durch eine persönliche Atmosphäre und freundliches und hilfsbereites Personal auszeichnen. Die Qualität der Unterkünfte reicht von einfach bis luxuriös, bietet aber vor allem ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Bis auf wenige Ausnahmen verfügen alle Hotels über eine gute traditionelle Küche.

Sie können auf dem Buchungsformular besondere Ernährungswünsche angeben.

Nein, bei uns zahlen Sie keine Buchungsgebühr.

Gruppen von 6 oder mehr Personen erhalten einen attraktiven Rabatt auf das Reisepaket. Dies kann von einem Reiseziel zum anderen variieren.

Fragen zu Gruppenreisen

Für die Gruppenreisen nach Mazedonien, die Türkei und Nordgriechenland gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 5-6 Personen.

Für die Gruppenreisen nach Ibiza und Andalusien gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen.

Auf keinen Fall, Sie können sich auf eigene Faust auf den Weg machen und die (gemietete) GPS-Navigation nutzen.

Jeden Abend erklärt der Reiseleiter die Radroute für den nächsten Tag.

Morgens beginnen alle Radtouren nach dem Frühstück, zwischen 9:30 und 10:00 Uhr.

Die Gruppenreisen haben einen erholsamen Charakter und lassen viel Zeit für Besichtigungen und Fotos. Es sind auch mehrere Pausen für Essen und Trinken vorgesehen. Die meisten Routen enden am (nächsten) Hotel im Durchschnitt zwischen 15:00 und 16:00 Uhr.

Fragen zum Fahrradverleih

Natürlich können Sie auch Ihr eigenes Fahrrad mitbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich selbst um den Transport Ihres Fahrrads zum Reiseziel kümmern müssen. Wenn Sie Ihr eigenes Fahrrad benutzen möchten, berechnen wir einen Aufpreis von 40,00 € pro Fahrrad.

An allen Reisezielen haben wir jedoch hochwertige und gut gewartete Leihfahrräder. Wir empfehlen, ein Leihfahrrad zu benutzen.

Sie erhalten eine Ermäßigung auf den Pauschalpreis, wenn Sie das Gepäck bei einem individuellen Radurlaub selbst tragen möchten. Dieser Rabatt variiert jedoch je nach Reiseziel.

Bei der Ausgabe des Leihfahrrads erhalten Sie die folgenden Materialien:

  • sperren
  • Fahrradpumpe
  • Ersatzreifen
  • Werkzeugsatz
  • Reparaturset

An einigen Reisezielen sind auch Packtaschen erhältlich, die Sie im Voraus buchen und vor Ort bezahlen können.

Damit wir Ihnen das richtige Fahrrad zur Verfügung stellen können, bitten wir Sie, Ihre Körpergröße vor Beginn des Radurlaubs zu messen.

Der Fahrradverleih kann eine Kaution verlangen. Sie bleiben jedoch während des Mietzeitraums vollständig für das Fahrrad verantwortlich. Achten Sie also darauf, dass das Fahrrad immer abgeschlossen ist, wenn Sie es verlassen.

Ja, wir montieren Ihnen gerne Ihre eigenen Pedale und Sättel auf das Mietfahrrad.

Gruppenreisen

Für die Gruppenreisen nach Mazedonien, die Türkei und Nordgriechenland gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 5-6 Personen.

Für die Gruppenreisen nach Ibiza und Andalusien gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen.

Auf keinen Fall, Sie können sich auf eigene Faust auf den Weg machen und die (gemietete) GPS-Navigation nutzen.

Jeden Abend erklärt der Reiseleiter die Radroute für den nächsten Tag.

Morgens beginnen alle Radtouren nach dem Frühstück, zwischen 9:30 und 10:00 Uhr.

Die Gruppenreisen haben einen erholsamen Charakter und lassen viel Zeit für Besichtigungen und Fotos. Es sind auch mehrere Pausen für Essen und Trinken vorgesehen. Die meisten Routen enden am (nächsten) Hotel im Durchschnitt zwischen 15:00 und 16:00 Uhr.